Allgemeine Betriebsgenehmigung (ABG) für Scheibenfolie an Autos

Habe vor ca. einem Jahr einen Ford Mondeo, mit getönten Scheiben (hinten) gebraucht gekauft. Leider fehlt mir zu den getönten Folien die ABG (Nr. D 5300). Nach Auskunft des Vorbesitzers wurden die Folien in einer Ihrer Werkstätten angebracht. Meine Frage: Ist es möglich, für die Folien eine ABG von Ihnen zu bekommen und wenn ja, wie?

Wir können Ihnen keine fehlende ABG besorgen, aber erklären, wie's geht. Rufen Sie beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg der Service-Telefonnummer: 0461 – 3163009, dort ist dokumentiert, welchem Folien-Handels-Unternehmen oder welchem Hersteller die ABG erteilt wurde. Man nennt Ihnen Namen, Adresse und Telefonnummer des Genehmigungsinhabers. Sollte sich herausstellen, dass es die Firma nicht mehr gibt, so schickt Ihnen das KBA eine Kopie der ABG zu. In Ihrem Fall handelt es sich um die Fa. Bruxsafol, der Folientyp heißt Olive, die Fa. Bruxsafol schickt Ihnen eine Kopie der ABG gerne zu.

Was ist ein ABG und was unterscheidet sie von einer ABE?

Für serienmäßig hergestellte Fahrzeuge oder Fahrzeugteile sind in Deutschland oder Europa Genehmigungen erforderlich, so auch für Scheibenfolien, die nachträglich an Fahrzeugen angebracht werden. In Deutschland ist dafür das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zuständig. Es erteilt Typgenehmigungen mit bundes- und europaweiter Geltung. Diese werden nach sogenannten Rechtskreisen unterschieden. Davon gibt es drei. Im "nationalen Rechtskreis" werden Allgemeine Betriebserlaubnisse (ABE) und Bauartgenehmigungen (ABG) nach den §§ 20, 22 und 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Fahrzeugteileverordnung (FzTV erteilt. Diese Genehmigungen haben nationale Geltung. Typgenehmigungen in den "internationalen Rechtskreisen" richten sich nach EG sowie anwendbaren ECE-Regelungen (ECE = Economic Commission for Europe), so zum Beispiel auch die ECE43 für Glas an Fahrzeugen.

Dem Inhaber einer solchen Genehmigung werden weitreichende Rechte und damit eine große Verantwortung übertragen. Als ersten Schritt hat der Antragsteller vor Erteilung einer Typgenehmigung das Verfahren der Anfangsbewertung zu durchlaufen. Die Anfangsbewertung stellt sicher, dass durch vorhandene und funktionierende qualitätssichernde Maßnahmen nur Produkte ausgeliefert werden, die dem jeweils genehmigten Typ entsprechen.

Was mache ich als Autofahrer mit der ABG-Kopie, die mir der von dem Folienbetrieb übergeben wurde?

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Autofahrer, an deren Fahrzeug Folie montiert wurde, immer eine Kopie der ABG mitführen müssen.

Was regelt eine allgemeine Betriebsgenehmigung (ABG) eigentlich genau?

Ein Anbringen der Folie im Bereich von vorderen Seitenscheiben und Windschutzscheibe ist grundsätzlich nicht gestattet. (Erläuterung: Im Bereich der vorderen Seitenscheiben ist eine Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Lichttransmission von 70% verboten. Da im Regelfall das Glas schon eingefärbt ist und alleine dadurch diese Grenze schon erreicht wird, wird durch das zusätzliche Aufbringen von Folien diese Grenze meistens deutlich überschritten).*

Scheibenfolie darf nur auf Scheiben angebracht sein, die für die Sicht des Fahrers nicht von Bedeutung sind, also an den Scheiben jeweils hinter der Fahrer- und Beifahrertür.

Die Folie darf bei der Montage nicht mit der Karosserie, Scheibenhalterungen oder Gummidichtungen verbunden sein.

Bei Aufbringen der Folie auf Heckscheiben ist ein zweiter (intakter) Außenspiegel erforderlich.

Die Folie muss an der Innenseite dauerhaft mit der ABG- Erlaubnis-Nummer gekennzeichnet sein.

Die Folie darf nur auf Innenseiten von Fahrzeugscheiben angebracht werden.


* Es gibt nur ein einziges, sehr aufwendiges Verfahren zur Zulassung von Scheibenfolien an vorderen Seitenscheiben. Näheres dazu unter: Scheibenfolien an vorderen Fahrzeug-Seitenscheiben – ist das erlaubt?