Allgemeine Betriebsgenehmigung

Für serienmäßig hergestellte Fahrzeuge oder Fahrzeugteile sind in Deutschland Genehmigungen erforderlich, so auch für Scheibenfolien, die nachträglich an Fahrzeugen angebracht werden. In Deutschland ist dafür das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zuständig. Allgemeine Bauartgenehmigungen (ABG) nach den §§ 20, 22 und 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Fahrzeugteileverordnung (FzTV erteilt. Diese Genehmigungen haben nationale Geltung.

Die wesentlichen Vorschriften, die die ABG für Scheibenfolien regelt sind:

Der Autofahrer, an dessen Fahrzeug die Folie montiert wurde, muss immer eine Kopie der ABG mitführen

Scheibenfolie darf nur auf Scheiben angebracht sein, die für die Sicht des Fahrers nicht von Bedeutung sind, also an den Scheiben jeweils hinter der Fahrer- und Beifahrertür.

Die Folie darf bei der Montage nicht mit der Karosserie, Scheibenhalterungen oder Gummidichtungen verbunden sein.

Bei Aufbringen der Folie auf Heckscheiben ist ein zweiter (intakter) Außenspiegel erforderlich.

Die Folie muss an der Innenseite dauerhaft mit der ABG- Erlaubnis-Nummer gekennzeichnet sein.

Die Folie darf nur auf Innenseiten von Fahrzeugscheiben angebracht werden.



Weitere Bezeichnungen: ABG

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